Abgaben für Einmalzahlungen bei Praktikum

2 Antworten

Wie Du schreibst ist die Praktikantin Studentin.

1. Wenn es ein Pflichtpraktikum ist, dann gilt nicht der Mindestlohn, sonst ist Dein Plan schon hier tot.

2. Wenn sie Studentin ist, hat sie doch ohnehin nur Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Steuern (monatlich) erst bei mehr als 950,- Euro, auf Jahr gerechnet erst, wenn Sie mehr als 11.400,- verdient (also bekäme sie von Euch auf einen Schlag mehr als 950,-, käme dies bei der Steuererklärung zurück).

3. Leider schreibst Du nicht, wieviel sie bekommen soll, sonst könnte man es punktgenau verifizieren.

Es ist kein Pflichtpraktikum, aber es geht nur drei Monate, also ist das ja auch vom Mindestlohn ausgenommen. Und es geht um ca. 1000€.

Für die Rentenversicherung gilt ja - wenn ich das richtig verstanden habe - auch bei Minijobs eine Pauschalabgabe von 15% im Gegensatz zu den insgesamt 18,7% bei anderen Jobs. Das wäre also vernachlässigbar. Stimmt das?

Für die Steuern heißt das dann bei 950€ im Endeffekt einfach weniger Aufwand, weil sie bei 1000€ eine Steuererklärung machen müsste?

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@MooneyeStudios

Dann gebt Ihr doch am Ende des 2. Monats schon mal 100,- Euro und zum Schluss die restlichen 900,-. Dann fallen die 14,- Euro Steuern nicht an.

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Versicherungsfrei sind Jobs, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt sind, es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt

Hinweis: Die Regelung mit den drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gilt seit dem 01.01.2015. Ab dem 01.01.2019 gelten (wieder) folgende Zeiten: längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html