Kindergeld - neue und gute Antworten

Kindergeld - neue und gute Antworten

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Steuererklärung erhalten und verstehe sie nicht.

wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 11. März 2010 18:12
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Das Kindergeld wird nciht auf Dich angerechnet, sondern nur im Zuge der Günsitgerprüfung ist festgestelt worden, ob es besser ist Dir einen Kinderfreibetrag zu gewähren und bei dieser Prüfung wird dann gegen den Steuervorteil des Kinderfreibetrages das Kindergeld gegengerechnet.

Diese Günstigerprüfung führt bei vielen Stpfl. zu Verwirrungen, wie man an der regelmäßigen wiederkehr der Frage ersehen kann.

Kinderfreibetrag udn Kindergeld stehen über das Einkommenstuergesetz in VErbindung.

Den Kinderfreibetrag gibt es nicht zusätzlich zum Kindergeld, sondern nur anstatt, oder bei Dir, wenn Deine Frau das Kindergeld für beide bekommt, eben nur den zusätzichen Vorteil falls de Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld

Kommentar von Fenriel am 11. März 2010 18:51

Das heisst auf Deutsch, das ich hier in den Hintern gekniffen bin? Wie gesagt ich habe nichts vom dem Kindergeld, weil das meine Frau bekommt. Sie bekommt es voll angrechnet hat also de facto auch nicht mehr. Wo ist da bitte die Steuerliche Entlastung die man bei Kindern bekommt?

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 11. März 2010 19:52

Das Deine Ex nun leider ALG II bezieht und dort das Kindergeld angerechnet wird ist eine Tatsache, die ihren Sinn eben darin hat (ganz gleich ob man das nun richtig, oder falsch findet), das man soagt, OK im ALG II ist ja alles drin, was als Existenzminimum zusteht.

Bei Dir ist das anders.

DEr Kinderfreibetrag ist ab diesem Jahr 8.004,- Euro.

Das Kindergeld 2.208,- Euro.

Wenn die 8.004,- bei Dir durch einen Grenzsteuersatz von 30 % z. B. 2.401,- Euro führt, dann kommen 193- Euro über die Steuererklärung nach.

Wir haben nun mal ein kompliziertes Steuerrecht udn alle die es einfacher machen wollen, ob nun Prof. Kirchhof vor 5 Jahren, oder die FDP jetzt, wird sofort niedergeknüppelt.

Kommentar von Fenriel am 11. März 2010 20:23

Erstmal herzlichen Dank ich hab jetzt noch ein wenig im I-Net gestöbert und denke das ich den Sachverhalt jetzt verstanden habe. Wie gesagt so wirklich gerecht finde ich das nicht aber damit muss man dann halt leben solange die Steuergesetze das so vorschreiben.


Nach Lohnsteuerausgleich unter die Freibetragsgrenze - Steht mir Kindergeld zu.

anonym
beantwortet von Sonnenblumen84 am 11. März 2010 08:19
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Du musst schauen, was du insgesamt BRUTTO verdienst hast. Davon siehst du deine Werbungskosten ab. Geh zum Arbeitsamt und hol dir dort so ein Formular damit du deine Einnahmen und Ausgaben zusammen stellen kannst. Wenn nach Abzug deiner Werbungskosten dein Gehalt unter der Grenze liegt, dann steht dir Kindergeld zu. Falls du Lohnsteuer bezahlt haben solltest, dann mach einen Lohnsteuerjahresausgleich. Ansonsten ist es für dich eher unrelevant.

Noch zu den Werbungskosten. Rechne deine Ausgaben (Fahrtkosten, Schulbücher ect.) zusammen und schau was raus kommt. Sollte der Betrag über 920 Euro liegen, dann setze den an. Wenn du drunter liegst, dann gibt es nur die 920 Euro. Beides zusammen geht nicht.


Nach Lohnsteuerausgleich unter die Freibetragsgrenze - Steht mir Kindergeld zu.

wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 10. März 2010 23:28
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Man kann auch gleich anders rechnen:

7.680,- + 920,- = 8.600,- sind immer frei. Wenn Du also letztes Jahr 8.537,36 netto hattest, brauchst DU 8 ausserdir wäre wider erwarten Lohnsteuer abgezogen worden) keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das kann man auch so der Kindergeldkasse melden.

In diesem Jahr ist die Grenze höher. 8.004,- + 920,- = 8.924,- netto.

Zusätzlcihe Werbungskosten greifen erst, wenn der Betrag von 920,- überschritten wird.


Wechsel des 1. Wohnsitzes - kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag) ??

anonym
beantwortet von TopJob am 10. März 2010 16:17
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Also meines Wissens ist für den Familienzuschlag nicht das Leben im selben Haushalt relevant, sondern ob für das Kind Kindergeld gezahlt wird. Und dieses ist ja, falls das Kind nicht mehr als den Freibetrag selbst verdient, der Fall.


Bis wann können Änderungen zur Lohnsteuer ans Finanzamt erfolgen?

wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 10. März 2010 09:40
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Also, wenn der Lohn für Dich per 31. 12. 2009 mit der Dezemberabrechnung erfolgt ist, dann wird das nciht mehr geändert werden.

Ausserdem wäre es streng nach den Steuergesetzen nicht mal zulässig. Denn wenn Du sagst "zahlt mir die Summe, die mir für 2009 zustehen würde, erst in 2010, dann verfügst Du über Dein Einkommen und somit ist es 2009 zuzurechnen.

Ich würde an der anderen Seite, der der Abzüge arbeiten.


Kommentar von Eviral am 10. März 2010 09:45

Danke für die schnelle Antwort. Ich weiß, dass eine solche Änderung eher unter der Hand ablaufen würde. Nur mit einer so starken Erhöhung habe ich nicht gerechnet. Wir versuchen mit den Abzügen rumzudrehen, aber bisher sind noch 500€ etwa drüber. Und das nach Abzug der Werbekostenpauschale und Sozialbeiträge. Da man als Student keine Fahrtwege zur Uni, geschweige denn zur Arbeit abziehen kann und die Anschaffungen dieses Jahr die 920€ nicht raushauen, bleibt mir auch da keine Möglichkeit mehr.

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 10. März 2010 12:49

Natürlich können die Fahrten zur Arbeit abgezogen werden, wenn sie die Pauschale von 920,- Euro übersteigen, wirken sie sich auch aus.

Auch könneten Studienkosten in abzug kommen, wenn die Voraussetzungen stimmen (Weiterbildung, oder es gab vorher schon eine andere Berufsausbildung).

Also in kenne natürlich nicht alle Deine Hintergrundinfos, aber ich würde die Flinte nciht so einfach im Korn ersäufen.


Kindergeldanspruch auch wenn man auszieht

demosthenes
beantwortet von demosthenes am 7. März 2010 08:59
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Der Kindergeldanspruch bliebe ihr erhalten, aber was ihr sonst zustünde und von wem, das hängt auch von ihrem Alter ab und davon, ob sie "einfach nur so" ausziehen will oder ob es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt, wie etwa einen weiter entfernten Ausbildungsplatz.

Kommentar von makkai am 7. März 2010 13:29

sie ist 19 jahre alt. und nein es gibt keinen zwingenden grund das sie ausziehn müsste. sie will einfach nur mit ihrem freund zusammen ziehn. wie gesagt sie will auch jetzt nach dem abi auch noch ein freiwilliges soziales jahr machen. also ist sie weder arbeitslos noch arbeitssuchend.


Kindergeldanspruch auch wenn man auszieht

nero070
beantwortet von nero070 am 6. März 2010 20:45
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Mit dem Auszug ist das Kindergeld an das volljährige Kind auszukehren. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt dann 640€. Darauf wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. BAföG oder BAB ist vorrangig zu beantragen und mindert den Unterhaltsanspruch in voller Höhe. Der Rest ist, je nach Leistungsfähigkeit, von den Eltern zu leisten.

Kommentar von makkai am 7. März 2010 13:32

es gibt kein bafög. und was ist bab. wie gesagt sie macht ein freiwilliges soziales jahr, bzw sie hat sich erstma davür beworben. wie soll das etwa heissen das beide eltern zusmmen 640 euro zahlen müsste.


Kindergeldanspruch auch wenn man auszieht

anonym
beantwortet von billy am 6. März 2010 19:45
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Solange die Voraussetzungen zur Zahlung von Kindergeld vorliegen, steht der Tochter das volle Kindergeld zu.


Hat mein Sohn Anspruch auf Grundsicherung?

anonym
beantwortet von frederic am 6. März 2010 16:05
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Leider ist deine Situation nicht positiv zu bewerten;schließlich ist dein Sohn schon 20 Jahre alt und für sich selbst zuständig! Und dahingehend,bezugnehmend zum Wort 'Grundsicherung',verhält es sich höchstwahrscheinlich auch zum Kindergeld, nämlich das gewisse Zahlungen an Arbeitssuchende gehn, und selbstverständlich brauchen die Ämter Nachweise 'Da-für'. Ein Praktikum ergibt nicht das Recht zu finanzieller Hilfe. Kindergeld z.B.hat einen ganz speziellen steuerlichen Hintergrund. Es ergibt sich ü.ein Widerspruch,daß du selbst in Österreich sozialversichert bist.


Hat mein Sohn Anspruch auf Grundsicherung?

wfwbinder
beantwortet von wfwbinder am 6. März 2010 11:30
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DEin Hauptwohnsitz ist Berlin udn Dein Sohnlebt in Deinem Haushalt.

Also lebt Ihr gemeinsam in Berlin? Aber wieso bist Du dann in Österreich Sozialversichert? Wohnst Du zur Zeit in Felix Austria?

Die Frage ist etwas unklar für mich.

Wenn Ihr beide gemeinsam in Berln wohnt, geht einfach zum Jobcenter und stellt einen Antrag, Ihr seid dann nämlich eine Bedarfsgemeinschaft.

Wenn hr nciht in Berlin ansässig seid (trotzdortigem Hauptwohnsitz), gelten die Regeln des Ortes wo ihr seid.


Hat mein Sohn Anspruch auf Grundsicherung?

anonym
beantwortet von mig112 am 6. März 2010 11:10
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Sicher hat er Anspruch auf Grundsicherung und zwar durch seinen Vater! Weil der nämlich unterhaltspflichtig ist...


Mein Mann arbeitet in NL, sind wir verpflichtet dort Kindergeld zu beantragen, obwohl wir in D leben

anonym
beantwortet von ericje01 am 5. März 2010 05:30
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Sie wohnen mit Ihrer Familie in Deutschland und arbeiten in den Niederlanden. Da Sie in den Niederlanden arbeiten, bekommen Sie niederländisches Kindergeld. In manchen Fällen kann Ihr Partner auch deutsches Kindergeld bekommen, zum Beispiel, wenn er oder sie in Deutschland arbeitet.

Sie können Kindergeld aus beiden Ländern bekommen Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und Ihr Partner arbeitet in Deutschland, haben Sie und Ihr Partner in beiden Ländern einen Kindergeldanspruch. Deutschland und die Niederlande haben für solche Fälle eine Vereinbarung über die Auszahlung des Kindergelds getroffen. Das eine Land zahlt den vollen Kindergeldbetrag und das andere Land maximal einen Aufstockungsbetrag. Sie bekommen niemals den vollen Kindergeldsatz aus beiden Ländern.

Aus welchem Land Sie Ihr Kindergeld beziehen, richtet sich danach, ob und wo Ihr Partner arbeitet.

Ihr Partner arbeitet in Deutschland: Kindergeld aus Deutschland Wenn Ihr Partner in Deutschland arbeitet, erhält er oder sie deutsches Kindergeld. In diesem Fall bekommen Sie kein Kindergeld aus den Niederlanden, da der deutsche Kindergeldsatz höher ist und keine Aufstockung mehr gezahlt werden kann.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn:

Sie oder Ihr Partner eine Sozialleistung erhalten oder Sie getrennt leben. Setzen Sie sich bitte in diesem Fall mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie genauer über Ihren Kindergeldanspruch.

Ihr Partner ist nicht erwerbstätig: Kindergeld aus den Niederlanden Wenn Ihr Partner nicht arbeitet, erhalten Sie niederländisches Kindergeld. Da das niederländische Kindergeld niedriger ist als der deutsche Satz, erhält Ihr Partner einen Aufstockungsbetrag aus Deutschland. Der deutsche Kindergeldträger stockt den niederländischen Betrag bis zur Höhe des deutschen Kindergelds auf.

Arbeiten Sie und Ihr Partner beide in den Niederlanden, bekommen Sie ausschließlich niederländisches Kindergeld. Sie stellen den Kindergeldantrag bei der SVB.

D.h.: erst in NL beantragen, dann in D Aufstockung beantrage. Der Kontant zwischen Familienkasse und SVB kann etwas dauern. Bei mir wurde aber rückwirkend ausgezahlt...

mfG, Erich


Berechnung des Kindergeldzuschlages alles korrekt eingegeben und erhalte eine Fehlermeldung

anonym
beantwortet von frederic am 4. März 2010 18:45
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Scheinbar ist Dir doch ein Fehler unterlaufen;kann leicht sein,denn sonst erklärt sich keine Fehlermeldung. Hier ein Link zur Kontrolle der Angaben zum Kindergeldzuschlag; Ansonsten empfehle ich genauere Angaben sowieso und überhaupt: http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/zentral/Buerger/Familie/Kindergeld-Zusch... Geh Punkt für Punkt nochmal durch; Jede Kleinigkeit kann wichtig sein.


Welche Ansprüche habe ich beim Ausbildungsabbruch?

anonym
beantwortet von Wodie am 4. März 2010 13:46
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Ich will doch für die Allgemeinheit hoffen das du nichts bekommst, außer natürlich das Kindergeld.


kindergeldanspruch ab 21 Jahre

anonym
beantwortet von frederic am 4. März 2010 13:24
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Kindergeld ist zur 'Förderung der Familie gedacht; Mit steuerlichem Hintergrund als Lastenausgleich; Einfach so für Kinder ist es Nicht gedacht! Wenn im speziellen Fall überhaupt bei Volljährigen, dann nur, wenn ein Auszug aus dem Elternhaus unter normalen Umständen stattgefunden hat, d.h. ohne Arbeit und Geldverdienen macht der Staat mit dem neuen Gesetz es den jungenLeuten etwas schwieriger. Kindergeld hat seinen guten Grund für Eltern;


Kommentar von makkai am 6. März 2010 18:31

meine Tochter möchte auch ausziehn und dann will sie noch jetzt wo das abi fertig ist ein freiwilliges soziales jahr machen. keine ahnung was ihr da zusteht in diesem falle. eltern sind getrennt lebend.


Welche Ansprüche habe ich beim Ausbildungsabbruch?

anonym
beantwortet von frederic am 4. März 2010 13:08
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Große Probleme sind für Dich vorprogrammiert, so wie Du deinen (Nicht)Willen offenbarst: Anspruch auf ALG II hat nur, wer sich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht widersetzt. Das Gesetz ist in der Hinsicht strenger geworden! Deshalb entfällt die ALG-II-Leistung für jene,die sich einer zumutbaren Arbeit widersetzen. Insofern überdenke lieber deine Absicht; Denn: Kindergeld ist in deinem Fall auch nicht drin. Also,denke lieber,was bekannt ist: Wo ein Wille ist,ist auch ein Weg! Mach dich nicht unglücklich; Ohne triftige Gründe solltest Du keine Ausbildung abbrechen.Du hast nur Nachteile!

Kommentar von HelloKitty89 am 5. März 2010 20:17

Warum denn kein Kindergeld mehr? Das gibts doch bis 25?


Welche Ansprüche habe ich beim Ausbildungsabbruch?

demosthenes
beantwortet von demosthenes am 4. März 2010 12:23
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Da wirst Du einen Antrag auf Hartz4 stellen müssen, denn alles andere wirst Du sicher nicht bekommen.

Und ob Du Hartz4 bekommen wirst, hängt vom finanziellen Status Deines Vaters ab.


Werbungskosten für Kindergeld / Strecke zur Arbeit

anonym
beantwortet von Jussef123 am 4. März 2010 06:53
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Ich grüße Sie.

Die Anzahl der Arbeitstage muss selbstverständlich den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen. Ob Sie das nachrechnen oder schätzen ist dabei Ihre Sache. Das Ergebnis sollte einer Überprüfung durch das Finanzamt standhalten. Quittungen brauchen Sie nicht, da es sich um eine Pauschale handelt.

Ob der AG Anteil abgezogen werden kann, ist mir nicht bekannt, klingt aber eher unwahrscheinlich.

Herzliche Grüße


Welche Ansprüche habe ich beim Ausbildungsabbruch?

ChrisRose
beantwortet von ChrisRose am 3. März 2010 23:26
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Oh weh, da mußt Du gut aufpassen. Das Arbeitslosengeld I bekommst Du nur, wenn Du -glaub ich- ein Jahr durchgehende geschafft hast. Und das Arbeitsamt wird Dir finanziellen Ärger machen, wenn Du selber gekündigt hast, da müßtest Du schon einen sehr wichtigen Grund haben. Sozialhilfe gibts gar nicht mehr, bloß noch für arme ältere Leute und arme kranke Leute. Obs Kindergeld noch gibt mit 21, das weiß ich nicht so sicher, denke eher nicht, weil Du ja volljährig bist und dann nimmer in der Ausbildung.


400 Euro Job und Selbststaendigkeit

anonym
beantwortet von Hildrud am 3. März 2010 19:48
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Die Kindergeldgrenze ist ab 2010 8004€. bei deinem Minijob über die Steuerkarte kannst du einen Werbungskostenpauschbetrag von 920€ abziehen. Strittig ist der Abzug der Kv wegen Überschreitung Familienmitversicherungsgrenze. lt.BFH vom 16.11.06 III R 74/05 ist der Abzug möglich. zudem Abzug der besonderen Ausbildungskosten aus dem Studium u.a. auch die NEUEN Studiengebühren. bei den bisherigen Rückmeldegebühren ist der Abzug noch strittig vgl. BFH IIIR 38/08




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