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wenn du wissentlich mit defekten bremsen fahren würdest und dabei passiert etwas,wird man das sehr schnell in erfahrung bringen. (bremsweg usw) wenn die polizei etwas auffälliges feststellt, verlangt die versicherung später akteneinsicht bzw.unfallbericht. stellt sich heraus das der pkw nicht genügend gewartet worden ist könnte man dir auch eine gewisse fahrlässigkeit vorwerfen. wenn die versicherung etwas finden will,dann finden die auch was. ein pkw muss verkehrssicher sein egal wie alt.
Das Auto muss im verkehrssicheren Zustand sein. Ansonsten spielt das für die Haftpflicht, Kasko keine Rolle ob dein Auto gewienert, verschimmelt oder rostig ist.
Lediglich die Garantien könnten, bzw. werden sicherlich, in irgend einer Form angegriffen werden.
Explizit ist da an die Durchrostungsgarantie zu denken. Diese geht ja tlw. über etliche Jahre. Wenn hier allerdings nicht regelmässig gut gepflegt wird....
Für Haftpflicht und Kasko nicht - bei Garantieversicherungen kann das eventuell anders sein!

Nein, aber es muss in verkehrssicherem Zustand sein.
Wenn man z. B. einen Unfall verursacht udn es liegt offentsichtlich daran, dass man eine notwendige Reparatur nciht gemacht hat, dann kann man ein Problem bekommen.
obelix am 17. März 2010 12:28 DH.
Eigentlich lohnt es sich für Privatleute nicht eine Takkarte zu haben, siehe auch http://www.tankkarte-online.de/tankkarten-fur-privatpersonen.html
Wenn man nie eine EC Karte dabei hat oder keine hat ok, aber sonst gibt es immer alternative Bezahlmethoden.
Natürlich gibt es kein Widerrufsrecht - wie denn auch? Der jetzige Versicherer hat bei der Zulassungsstelle eine Doppelkarte hinterlegt und ist doch unveränderbar im dem Risiko, bei Schäden bis 100 Mio. Euro einzutreten zu müssen. Frei dem nach Motto: Wenn was passiert wäre, hättest Du eben zahlen müssen, wenn nichts passiert ist, zahl mir mal die Beiträge zurück.
Er hat lediglich ein Widerspruchsrecht, was eine Vertragaufhebung mit Frist von 14 Tagen ermöglicht.
Grundsätzlich hast du bzgl. der Ausgestaltung ein 14 tägiges Rücktrittsrecht.
Allerdings kann es folgende Probleme geben:
Wenn die neue Versicherung den Vertrag rückwirkend ab dem Tag der Zulassung übernimmt, geht das. Machen aber wenige Gesellschaften und meist nur die Hochwertigeren.
Wenn du ab dem Tag des Rücktritts versichert werden musst wird die alte Versicherung für die Tage der Nutzung nach dem Kurztarif abrechnen. Was die Sache in der Regel teuer macht.
Grundsätzlich möchte ich zum xten mal sagen das es kein günstiger gibt. Welche Leistungen wurden verglichen ? Folgeschäden Tierbisse ? Nur der Marderbiss selbst ? Bedingungen für grobe Fahrlässigkeit ? Abzug alt-/neu bei Ersatzteilen ? Wie verhält sich das mit Kabelbränden ? usw. usw. usw. .
Wenn du richtig beraten worden wärst hätte sich die Frage nach günstig nicht gestellt, sondern die Frage nach welchen Kompromiss du für welchen Beitrag eingehst.
Die HUK mit mässigen Leistungen noch um 100 Euro unterbieten ist oft verbunden mit mit noch mäßigeren Leistungen. Und schon im Schadenfall sollte man bei der HUK dann sehen das der Schaden zum Unfall passt....

Das gibt es bisher meines Wissens ausschliesslich in Schläfrig-Holstein.

diese frage stellte ich letztes jahr im september auch einer zulassungsstelle in bayern. der mitarbeiter meinte, das wäre ein guter witz, was da einst über den presseticker ging.
der lachte mich also an/ aus. aber es kann ja sein, dass es doch möglich wird.
Das habe ich auch gelesen, allerdings ist das von Land zu Land unterschiedlich. Es gibt diese Möglichkeit, aber man sollte sich auf jeden Fall bei der Landesbehörde erkundigen. Einheitliche Regeln gibt es bisher nicht.

Die Versicherung muss nicht mitspielen, wie hier schon geschrieben wurde.
Einem Wunsch nach Wechsel von TK zu VK dürfte sie aber nachkommen, da sie dann ja eine höhere Prämie kassieren kann.
Umgekehrt dürfte sie weniger begeistert sein, sodass Du hier wahrscheinlich fristgemäss die VK kündigen und dann eine TK neu abschliessen müsstest.
Den Wechsel von einer Teilkasko- in eine Vollkaskoversicherung sieht eine Versicherung nur dann gerne, wenn sie den Wagen vorher besichtigen kann. Es sollten dann besser keine Schäden vorhanden sein.
Im Prinzip schließe ich mich der Aussage von mig an. Die Gesellschaft muss das nicht machen. Es kommt also zunächst auf die Gesellschaft an, dann vielleicht auch auf den Tarif und dann auf die Beziehungen des Vermittlers.
Im Verdrängungswettbewerb tut sich die Gesellschaft bei sehr knapp kalkulierten Tarifen natürlich schwerer als da wo etwas mehr Luft ist.
Prinzipiell hast du aber unter der Laufzeit keinen Anspruch darauf.
Ein Wechsel von Teil- in Vollkasko macht eigentlich nur Sinn , wenn der Wert des Fahrzeuges gestiegen ist. Ein Wechsel ist in dem Fall sinnvoll und möglich.Ein Wechsel in die andere Richtung ist auch möglich. Fristen und Kleingedrucktes müssen immer beachtet werden.
Mit dem Verhandlungsgeschick eines Versicherungsmaklers ist das selbstverständlich jederzeit möglich.
Ein versierter Einfirmenvertreter wird es sicher auch jederzeit hinbekommen.
Als Privatkunde (allein und verlassen) wirst du die Änderung fristgemäß beantragen müssen.
Es ist hier die Frage, wie alt das zu versichernde Fahrzeug ist, aber auch eine kostenfrage. Neufahrzeuge sollten IMMEReinr Vollkasko haben, nach ca.4Jahren haben die einen WERTverlust, daß sich eine VK eigentlich nicht mehr den WERT hat,und man in eine TK ummeldet, ein Anruf bei der Versicherungsgesellschaft genügt. Einen wechsel von TK in die VK ist hier wie erwähnt eine kostenfrage aber auch Frage über zustand des Fahtzeugs.
Die Teilkasko ist Teil der Vollkasko. Eine Vollkasko habe ich bisher nicht alleine bekommen.
Ein "Wechsel" ist möglich, jedoch nur zu den üblichen Terminen/ Möglichkeiten wie Jahresende, Autowechsel etc.
Die Teilkasko hat keine SF-Klassen, die VK jedoch schon (die nicht unbedingt übereinstimmen mit denjenigen der Haftpflicht).
Die Kfz Haftpflicht zahlt nicht die Schäden an deinem auto, sondern die eines Unfallgegeners, wenn du einen Unfall verschuldet hast.
In der Vollkasko nicht,
aber aus deiner Fragestellung "unverschuldet" schliesse ich, dass du die gegnerische Haftpflichtversicherung meinst.
Ja, JEDEN nachweisbaren Schaden erhälst du erstattet!
(Wäre ich an deiner Stelle, würde ich es gleich mit dem Gutachter besprechen, dann gibt es überhaupt keine Probleme!)
Das kommt auf die Versicherung an, der Schutz ist nicht genormt. Bei meiner Gesellschaft sind z.B. Betriebsstoffe mitversichert, Kraftstoff aber dezidiert ausgeschlossen.