Einkommensteuererklärung + Steuererklärung - neue und gute Antworten

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    Handwerkleistungen in Einkommensteuererklärung
    Antwort von Kevin1905 Kevin1905

    Googlen:

    "Zu- und Abflussprinzip"

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    Handwerkleistungen in Einkommensteuererklärung
    RatgeberHelden Antwort von LittleArrow LittleArrow

    Du kannst in der Erklärung 2012 nur das ansetzen, was Du in 2012 gezahlt hast (auch wenn diese Zahlung in 2012 frühere Zeiträume betrifft). Zahlungen, die Du vor 2012 geleistet hast, kannst Du grundsätzlich in 2012 also nicht ansetzen.

    Nun lautet aber der genaue Text im BMF-Schreiben vom 15.02.2010 (Textziffer 42):

    "Wohnungseigentümer und Mieter

    Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wiez. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Zu den Höchstbeträgen in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 vgl. Rdnr. 48."

    Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuera...

    In welchem Jahr ist also die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden? Hier gibt es offenbar eine Abweichungsmöglichkeit vom strengen Zahlungsgrundsatz!

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    Handwerkleistungen in Einkommensteuererklärung
    Antwort von Privatier59 Privatier59

    Nur das, was im jeweiligen Jahr angefallen ist. Hier also in 2012.