Rückzahlung Baukostenzuschuss

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Es gibt Baukostenzuschüsse, die als Einmalzahlungen ohne weitere Bedingungen gewährt wurden, und andere wurden als nach gewisser Zeit erlassene, zinslose Darlehen ausgestaltet. Bei Euch liegt wohl letztere Variante vor.

Da es sich strikt genommen um ein Darlehen handelte und keine Einmalzahlung, kann dieses Darlehen vor dem Zeitpunkt, an dem es erlassen wird, zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Die nicht geforderten Marktzinsen für das Darlehen stellen ja bereits eine Vergünstigung dar. Inwieweit das eine "gerechte" Entschädigung für die Umsiedlung darstellt, vermag ich nicht zu sagen.

Damit sollte ein Fachanwalt beauftragt werden, der sich mit Umsiedlungsverträgen auskennt, denn es wird hier auch um die Frage gehen, ob es sich um einen Zuschuss oder ein Darlehen handelt bzw. die vollständige Rückforderung des Darlehens in diesem Fall eine verhältmismäßige, durchsetzbare Forderung angesichts der erfolgten Umsiedlung ist. Juristische Spitzfindigkeiten, die sicher nicht auf die Schnelle zu klären sind.

Erst mal zur Antwort von Qtbasket. Was bitteschön soll Artikel 14 in diesem Zusammenhang. Kohle ist kein Allgemeingut sondern der Ertrag eines privaten Unternehmens.

Mir sind vergleichbare Sachlagen aus Veräusserungssperren z.B. bei Erbverträgen oder Einheimischen Baumodellen bekannt. Grundtenor der dazu gefallenen Entscheidungen ist die Frage der Sittenwidrigkeit solcher Verträge. Dabei wird die Frage gestellt, ob der Vertragsteil der sich dem Veräußerungsverbot unterwirft nicht über Gebühr benachteiligt wird und ein über die ursprüngliche Absicht hinausgehender Vermögensschaden entsteht.

Gerechterweise müßte der Zuschuss sicherlich abgeschrieben werden, bzw. der Anspruch im Verhältnis der Jahre sich reduzieren. Da den nicht so ist, könnte also eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegen.

Schau doch mal in dieser Richtung die einschlägigen Urteil zu Einheimischenmodellen durch. Auch gibt es sicher bereits eine einschlägige Rechtsprechung in dieser Richtung. Der Fall dürfte wohl eher üblich sein, als die Ausnahme.