Ich unterstelle es handelt sich um in Deutschland geschlossene Verträge. Grundsätzlich würde da eine Risikolebensversicherung zahlen. In aller Regel sind Kriegsereignisse jedoch ausgeschlossen, bei manchen Versicherern nur dann, wenn man auf Seiten einer Kriegspartei kämpft.

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Hallo,

die Schlderung ist recht unvollständig. Wenn es sich wirklich so darstellt, bist Du eventuell privat Versichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Nebenbeschäftigug oder auch etwas anderes. Deshalb benötige ich hier weitere Angaben:

  1. Bist rentenversicherungspflichtig oder freiwillig rentenversichrt?
  2. Bist du gesetzlich krankenversichert? Falls ja, pflichtversichert oder freiwillig versichert oder bist du privat krankenversichert.
  3. Übst du eine Tätiigkeit im Angestelltenverhältnis aus?
  4. Übst Du eine selbständige Tätigkeit aus? Falls ja, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.
  5. Hast Du weitere EInnahmen (z. B,. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, landwirtschaftliche Einkünfte)?
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Grundsätzlich geht das nicht, da der Unterhalt für das Kind bestimmt ist und Du dem Kind hier keinen rechtlichen Nachteil einräumen darfst.

Außerdem darfst Du nicht zu Lasten eines Sozialversicherungsträger oder der Solidargemeinschaft auf Einnahmen verzichten, die zu einer Reduzierung der Sozialleistung führen würde. Einfach ausgedrückt: Du darfst nicht auf Kosten der Allgemeinheit auf Leistungen verzichten. Tust Du es doch, werden diese trotzdem als gezahlt betrachten.

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Grundsätzlich geht das. Da gibt es mehrere Möglichkeiten z. B. Du nimmst ein Darlehen bei Deinen Mitarbeitern auf, Zins ist Verhandlungssache. Oder Du beteiligst Deine MA am Unternehmen, die MA werden dann Mitinhaber und erhalten auch evtl. Gewinnausschüttungen (dies ist eher für GmbHs oder AGs geeignet). Auch eine stille Beteiligung ist denk, aber da muss auch die Rechtsform Deines Unternehmens passen. Oder Du sagst Deinen Mitarbeiter eine Rente zu, deren Höhe sich aus dem Entgeltverzicht und dem garantierten Zins ergibt. Das ist alles relativ komplex. Allein an Beratungskosten würde ich mal mit 2 bis 3000 Euro rechnen. Auch die Verwaltung der Darlehen, Beteiligunge usw. ist aufwändig und löst höhere Kosten für Steuerberater und Anwalt aus.

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Der Vertrag wurde nicht wirksam gechlossen. Zum Zeitpunkt des "Vertragsschlusses" warst Du minderjährig und nur beschränkt geschäftsfähig. Die Eltern haben dem Vertrag auch nicht zugestimmt (Bemerkung am Rande: es müssen beide Eltern zustimmen, da das Kind von beiden gemeinsam verteten wird).

Wenn Du allerdings wüsstest dass du Rechnung nicht zahlen kannst oder es zumindest nicht unwahrscheinich ist, könnte dass Betrug sein. Strafmündig ist man ab 14 Jahren.

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Für die Steuer gilt das sog. Zuflussprinzip. Die Steuer fällt für das Jahr an in dem die Zahlung erfolgt ist. Wenn Du also im Jahr 2022 eine Nachzahlung der Rente erhalten hast, wird diese Zahlung auch Grundlage des Steuerbescheides 2022. Es spielt keine Rolle für welche Jahre es gezahlt ist. Von der Steuerfreiheit des ALG und des Krankengeldes profitierst Du also in zweierlei Hinsicht: Erstens sind diese Zahlungen in dem Jahr in dem Sie gezahlt werden steuerfrei (Bitte den Progressionsvorbehalt beachten) und bei der Nachzahlung der Rente wird ja das bezogene Krankengeld und ALG einbehalten, also nicht ausgezahlt und somit auch nicht besteuert.

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Du kannst in der Familienversicherung bleiben, wenn das eigene Einkommen nicht höher ist als 470 Euro pro Monat (Achtung, diese Grenze ist dynamisch, da an die Bezugsgröße gekoppelt. (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung, da gelten 520 Euro pro Monat, ist aber auch dynamisch in Abhängigkeit vom Mindestlohn).

Das Einkommen ist jährlich durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

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Du schreibst, dass sie bewilligt wurde, wenn das nicht der Fall sein sollte müsstest Du weiter Anspruch auf ALG I haben. So wie Du das schreibst hört sich das an als wäre ein Bescheid ergangen und dagegen Widerspruch eingelegt.

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Während der LTA solltest Du Geld vom Kostenträger der Maßnahme erhalten, ich vermute es ist in Deinem Fall die DRV. Dann muss das ALG I enden, da Du ja während der LTA nicht vermittebar bist. Du solltest dann aber von der DRV Übergangsgeld erhalten.

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Grundsätzlich kannst DU Dich krank melden. Das Arbeitsamt würde auch 6 Wochen weiterzahlen. Danach würdest DU Krankengeld erhalten aber der Anspruch ist schon ausgeschöpft. Ein Nahtlosigkeitsfall ist ohnehin nicht mehr möglich, da Du ja erst "normales" ALG bezogen hast und DU eben nicht auf Grund einer Leistungsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhätst.

Es belibt Dir, gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen, so dass Du nicht rehafähig bist. Hier brauchst Du entsprechende Bericht Deiner Ärzte.

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Das steht in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Auch eine Mahnung ist rechtlich nicht erforderlich. Du weißt, wieviel und bis wann Du zahlen musst, das reicht aus, um in Verzug zu kommen.

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Im Prinzip schon aber um Steuern zu sparen muss man erst welche zahlen. Bei einem Einkommen von 6 x 900 € also 5.400 Euro, fallen keine Steuern an. Über die Einkommensteuererklärung kannst Du dir eventuell vom Arbeitgeber gezahlte Steuer zurückholen.. Der Grundfreibetrag liegt 2022 bei 10.347 Euro wer weniger zu versteuerndes Einkommen hat zahlt keine Steuern, somit hilft Dir die grundsätzliche Möglichkeit der Absetzbarkeit nichts. Allerdings wäre zu prüfen, ob Du, wenn Du im Berufsleben bist, nicht nachträgliche Ausbildungskosten geltend machen kannst.

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Die Gebühren sind hier gesetzlich geregelt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (Bei Nortaren i. d. R. nicht möglich). Für Notare gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz, für Anwälte des Rectsanwalstvergütungsgesetz.

Beiden gemeinsam ist, dass es absolut nicht auf die Zeit ankommt, sondern auf den Gegenstandswert um den es geht.

Eine Information ist nicht erforderlich, es sei denn man weicht von den gesetzlichen Gebühren ab. Da gibt es auch Urteile, die das bestätigen. Jeder kann sich ja über die Gebühren informieren.

Es gibt auch ein Verbot der geringen Gebühr bzw. ein Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b BRAO und §4a RVG).

Da das alles gesetzlich geregelt ist, kann man nicht so ohne weiteres gegen das Gesetz verstossen und weniger verlangen.

Bei Anwälten sind Stundenhonorare, wenn diese denn vereinbart wurden, von 150 bis 500 Euro üblich, zuzüglich Nebenkosten nach dem RVG

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§ 107 Abs. 1 GewO: Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

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Ein Blick in § 7 Abs. 2 sagt: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass es auch ein Wegeunfall ist, denn nicht jeder Weg zur Arbeit ist ein Wegeunfall. Da muss der Unfallbegriff schon beachtet werden.

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Die DRV hat den Fehler rechtzeitig bemerkt (innerhalb eines Jahres). Zurückzahlen musst Du. Wenn Du DIch auf Entreicherung berufst wird, soweit rechtlich zulässig, die Rente solange gekürzt bis die Überzahlung erreicht ist.

Wenn in dem Bescheid steht, dass darauf Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind, diese aber nicht abgezogen wurden, wusstest Du, oder Du hast fahrlässig nicht gewusst, dass Beiträge zu zahlen sind, dann ist die Verjährungsfrist mind. 4 Jahre, bei Arglist oder Vorsatz sogar 30 Jahre. Ergibt sich alles aus §§ 44,45 SGB X.

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Du hast Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (vermutlich Arbeitslosengeld). Dur wirst darüber informiert, was die Agentur für Arbeit an das Finanzamt gemeldet hat.

Was ist der Progressionsvorbehalt? Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dass, dass zur Berechnung Deines Steuersatzes in Prozent diese Leistungen berücksichtigt werden. Der so ermittelte Steuersatz wird auf das Arbeitslosengeld aber nicht angewendet, sondern nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte.

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Grundsätzlich gilt für die Steuern der Wohnort. Die Rente ist also in Deutschland steuerpflichtig, allerdings wären die Steuern, die Ungarn erhebt ganz bzw. teilweise zu berücksichtigen Da Ungarn aber keine erhebt ist die Rente steuerpflichtig.

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Leider nein. Nichtwissen ist eigenes Pech. Eine Nachzahlung gibt es nur für 3 Monate vor der erstmaligen Stellung eines Rentenantrags. Sollte Deine Rente zum 01.03.2021 jedoch Abschläge beinhalten, könntest Du noch schnell die Rentenart wechseln in eine Altersrente für Schwerbehinderte.

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Es gibt tatsächlich so etwas wie das Verbot einer geringen Gebühr. Zumindest in gerichtlichen Verfahren ist es i. d. R. nicht erlaubt, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern. Im außergerichtlichen Verfahren wäre so etwas u. U. denkbar. Aber wenn nichts schriftlich vereinbart wurde, gibt es Probleme mit dem Nachweis als Folge gelten die gesetzlichen Gebühren.

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