Die LBS möchte für die Erstellung einer Löschungsbewilligung Notarkosten für die Beglaubigung in Rechnung stellen.
Laut BGH-Urteil (XI ZR 61/11) sind Sparkassen nicht berechtigt derartige Kosten zu berechnen.
Ist eine Bausparkasse eine Sparkasse oder eine Bank?
Auf welcher Rechtsgrundlage darf sie Notarkosten berechnen?