Nach Auszug: wie lange hat Vermieter Zeit Schäden zu melden die aus der Kaution gedeckt werden?
Hallo! Ich weiß, dass ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit hat die Kaution an den Mieter zurückzuüberweisen. Was ich allerdings nicht weiß: gibt es eine Frist nach der Wohnungsübergabe, in der der Vermieter Schäden melden muss, die aus der Kaution zu bezahlen sind?
Ich frage deshalb, weil ich vor 3 Monaten ausgezogen bin und seitdem nichts von meinem ehemaligen Vermieter gehört habe. Ich habe die Wohnungsübergabe mit dem Hausmeister gemacht, der wollte das Protokoll an den Vermieter senden. Ich habe noch mal versucht anzurufen, aber der zuständige Mitarbeiter beim Vermieter (Immobilienholding) war im Urlaub. Also habe ich weder Feedback auf die Wohnungsübergabe erhalten, noch meine Kaution wiedergesehen.
Könnten da jetzt noch Ansprüche kommen?
2 Antworten
Die Frage, ob noch Ansprüche kommen könnten, wird im § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beantwortet:
Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.
Allerdings verhält es sich hierbei so, wie TopJob es schon beschrieben hat. Der Mieter haftet nur für die im Protokoll festgestellten Mängel der Mietsache. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren oder anderen Mängeln ist der Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch den Mieter verursacht und verschuldet sind.
Was die Kautionsauszahlung anbelangt, vermute ich, unterliegt die Anlage einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese sind ja nun abgelaufen, so daß Du bald eine zumindest Teilauszahlung erwarten darfst. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Ledigl. eine 'Reserve' darf zurückbehalten werden, wenn noch nicht abgerechnet ist bzw. noch nicht abgerechnet werden kann und durch vorangegangene Nebenkostenabrechnungen mit einer ebenfalls anfallenden Nachbelastung gerechnet werden kann.
Grundsätzlich können noch Ansprüche geltend gemacht werden. In § 548 Abs. 1 BGB ist die Frist genau geregelt (6Monate). Allerdings können nur Schäden geltend gemacht werden, die auch im Wohnungsabnahmeprotokoll schriftlich festgehalten sind. Von diesem Protokoll müsstest du aber auch eine Abschrift bekommen haben. Eine Ausnahme gibt es: wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schaden nur durch den Mieter verursacht worden sein kann, dann kann dieser Schaden ebenfalls angemeldet werden - auch wenn er nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten ist. Die Rückzahlung der Kaution hat späütestens 6 Monate nach Wohnungsrückgabe zu erfolgen. Allerdings kann der VM einen Teilbetrag zurückhalten - für eine evtl. noch zu erstellende NK-Abrechnung.
Danke für den Hinweis auf das Protokoll. Die Kopie habe ich- dann habe ich ja nichts zu befürchten. Zu deinem Hinweis mit den NK: Darf der Vermieter nach den 6 Monaten weiterhin einen Teil der Kaution einbehalten bis die NK-Abrechnung erfolgt ist?